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Abgemahnt! - Hinweise für Betroffene


Problemstellung

Durch das Internet sind eCommerce-Anbieter in der Lage, ihre Angebote weit über die klassischen Marktgrenzen hinaus zu präsentieren. Dadurch kann einerseits der Kundenkreis erweitert werden. Andererseits öffnen sich die Anbieter mehr als im klassischen Handel den wachsamen Augen der Konkurrenz. Fragen des rechtmässigen Internet - Auftritts spielen aber nur für einen Teil der Anbieter eine bedeutende Rolle. Bei Rechtsverstössen drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Zum Rechtsinstitut der Abmahnung im folgenden einige Erläuterungen.
 

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine aussergerichtliche schriftliche oder mündliche Aufforderung an den Konkurrenten, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage gibt es nicht. Die Rechtsprechung leitet die Berechtigung aus den Vorschriften der sog. berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag her (§§ 677 ff BGB).
 

Gebühren

Wenn die Abmahnung durch einen beauftragten Anwalt erfolgt, fallen gesetzliche Gebühren nach dem "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" (RVG) an. Der Abmahnende könnte theoretisch auch sogleich vor Gericht auf Unterlassung klagen. Allerdings würde er sich dann dem Risiko aussetzen, die Kosten eines Prozesses tragen zu müssen, auch wenn er in der Sache gewinnt. Das Risiko besteht für den Fall, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung im Prozess sofort eingesteht. Dann muss das Gericht nur noch die Frage klären, wer die Kosten trägt. Wenn die Klage für den Verletzer sozusagen "aus heiterem Himmel" kommt, also ohne vorgerichtliche Unterlassungsaufforderung und ohne dass er die Möglichkeit hatte, den Rechtsverstoss in diesem Vorstadium abzustellen, kann das Gericht dem Prozessgewinner gewissermassen als Strafe für die voreilige Inanspruchnahme des Gerichts alle Kosten auferlegen.

Nicht immer werden vor der Versendung des Abmahnschreibens der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend geprüft. Inhalte von Abmahnschreiben, auch wenn sie vom Anwalt verfasst sind, können sich bei näherer Prüfung als unzulässig oder unbegründet erweisen. Unbegründet ist ein Zahlungsanspruch beispielsweise dann, wenn der Anwalt dem Mandanten gar keine entsprechende Kostenrechnung gestellt hat. Ohne eine Gebührenrechnung ist der Vergütungsanspruch nicht fällig, § 18 Abs. 1 BRAGO. Der Schaden, den der Mandant per Erstattungsanspruch vom Gegner fordert, ist also gewissermassen noch gar nicht entstanden.

Ein direkter Zahlungsanspruch des Rechtsanwaltes gegen den Verletzer besteht nicht. Er muss zunächst gegenüber seinem Mandanten abrechnen und die Kosten dann als Vertreter seines Mandanten vom Gegner einfordern. Der Erstattungsanspruch scheitert daher sowohl an der Fälligkeit der Gebührenforderung, als auch an der nicht dargelegten Zahlung durch den Kläger.

Auch bei offensichtlich unberechtigten Forderungen müssen die Gebühren nicht vom Abgemahnten getragen werden. Selbst die eigenen Anwaltskosten des Abgemahnten sind unter den (allerdings sehr engen) Voraussetzungen des § 678 BGB vom Abmahner zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Abmahner ohne weiteres erkennen konnte, dass die Vorwürfe rechtlich unhaltbar sind.



Neue Obergrenze im Urheberrecht: 100 Euro pro Abmahnung bei "einfach gelagerten Urheberrechtsverletzungen"

Die hohen Geldforderungen im Zusammenhang mit Abmahnungen rufen immer wieder Kritiker auf den Plan, die im Bestreben, Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, eher die Suche vieler Anwälte nach schnellem Geld sahen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, bestimmt der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 UrhG, dass der (zu Recht) Abgemahnte „in einfach gelagerten Fällen“ und „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ Anwaltskosten nur bis zu einer Höhe von 100 Euro tragen muss.[2] Dieser Betrag umfasst auch die Mehrwertsteuer und etwaige Auslagen des Anwaltes, sind aber unabhängig von eventuellen weiteren Schadensersatzansprüchen des Verletzten. Die neue Regelung beschränkt sich auf das Urheberrecht und trifft keine Aussage dazu, in welcher Höhe der Anwalt einen Anspruch gegenüber dem ihn mandatierenden Verletzten hat. Wann Fälle „einfach gelagert“ sind, wird durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen. Diese Regelung gilt nicht für Altfälle, also nur für Rechtsverletzungen ab dem 1. September 2008.
Quelle: Wikipedia (Stand: 01.07.2009)




Negative Feststellungsklage

Über die Abwehr hinaus kann der Abgemahnte gem. § 256 ZPO auf Feststellung klagen, dass der behauptete Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die Kosten sind im Falle des Obsiegens vom Abmahner zu erstatten. Unter engen Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit einer Gegenabmahnung.
 

Serien-Abmahnungen

Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 21.2.2001 (...) entschieden, dass die Anwaltskosten im Falle der Serienabmahnungen in den "Explorer" - Fällen vom Abgemahnten nicht bezahlt werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall war von ca. 80 gleich gelagerten Fällen die Rede gewesen, die mit Hilfe von Suchmaschinen ermittelt wurden und zu Serienabmahnungen geführt hatten. Nach Ansicht des OLG erfordert ein solches Massengeschäft auch im Bereich des Markenrechts nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Zumindest gilt dies insoweit, als Abmahnschreiben mit Textbausteinen verwendet werden. Die klagende Fa. Symicron hätte ohne weiteres einen Musterbrief verwenden können. Erstattungsfähig sind dann regelmässig nur die reinen Portokosten und Kosten für Papier etc. Selbst eine - praktisch kostenlose - Abmahnung per E-Mail hielt das Gericht für möglich und angemessen. Interessant ist der Verweis des Gerichts auf die Orientierung von §670 BGB "am Interesse der Abgemahnten" sowie daran, ob und inwieweit die Aufwendungen für die Abmahnung angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen.
 


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