Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)
Sofern alle anderen Parlamente dem Staatsvertrag per Gesetz zustimmen,
wird der Staatsvertrag zum 1. 8. 1997 in Kraft treten (§ 23 MDStV).
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin,
das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt
Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der
Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zugangsfreiheit
II. Abschnitt Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter
§ 5 Verantwortlichkeit
§ 6 Anbieterkennzeichnung
§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflicht,
Meinungsumfragen
§ 8 Unzulässige Mediendienste,
Jugendschutz
§ 9 Werbung, Sponsoring
§ 10 Gegendarstellung
§ 11 Auskunftsrecht
III. Abschnitt Datenschutz
§ 12 Grundsätze für
die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 13 Datenschutzrechtliche Pflichten
des Anbieters
§ 14 Bestandsdaten
§ 15 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
§ 16 Auskunftsrecht des Nutzers
§ 17 Datenschutz - Audit
IV. Abschnitt Aufsicht
§ 18 Aufsicht
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
V. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 20 Geltungsdauer, Kündigung
§ 21 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden
geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von
an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines
Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes
in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des
Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen
oder die Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen
in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren
Textdiensten,
4 . Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung
aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme
von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder
die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von
Telespielen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. Anbieter natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung
bereithalten, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
2. Nutzer natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen,
die Mediendienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Il. Abschnitt Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten,
nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten,
nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und
es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage
gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs.
3 bleibt unberührt.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
(1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in
denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse
in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet
werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des
Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt,
so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der
jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt
werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
§ 7 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 und Angebote nach § 6
Abs. 2 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote
enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor
ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf
Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung
deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter
durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 8 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
1 . zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen
eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß
Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§
130 StGB),
2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen
in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche
des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt
(§ 131 StGB),
3. den Krieg verherrlichen,
4. pornographisch sind (§ 184 StGB),
5. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer
zu gefährden,
6. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne
daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.
(2) Angebote für Verteildienste nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund
der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche
die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendliche zu beeinträchtigen,
sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere
Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.
(4) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält,
hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner
für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Anbieter
eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des
Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß
er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Satz 2 bis 4 verpflichtet.
§ 9 Werbung, Sponsoring
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei
der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen
schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen
keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
§ 10 Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach §
6 Abs. 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung
der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne
Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen
und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten.
Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer
Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht
mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme
der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle
so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch
einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf
tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit
der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten
Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt
oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4 . die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs
Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls
jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in
Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem
gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung
des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren
zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen
Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie
derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz
eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§ 11 Auskunftsrecht
(1) Anbieter von Mediendiensten nach §
6 Abs. 2 haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines
schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet
werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstellen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges
privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
III. Abschnitt Datenschutz
§ 12 Grundsätze für die Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die
jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt
werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen vom Anbieter zur Durchführung
von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dieser
Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit
der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Anbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten
erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, wenn dieser Staatsvertrag
oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene
eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten
für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Mediendienste
hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene
Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu
unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung
des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens
zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer
jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten.
Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht
gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3
gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn
der Anbieter sicherstellt, daß
1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung
des Nutzers erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden
kann.
§ 13 Datenschutzrechtliche Pflichten des
Anbieters
(1) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit
dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über
diese Möglichkeit zu informieren.
(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, daß
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Anbieter jederzeit abbrechen
kann,
2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs
oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht
werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
3. die Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen können,
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung
dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke
erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig.
Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit
Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene Daten eines Nutzers
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für das Begründen,
inhaltliche Ausgestalten oder inhaltliche Ausgestaltung oder Ändern
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten
erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke
der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters ist nur zulässig,
wenn der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 15 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Anbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme
von Mediendiensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich
ist,
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
2. um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Anbieter
1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens
unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten
handelt,
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht
mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert
werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises
zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser
Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere
Anbieter oder Dritte ist unzulässig. Der Anbieter, der den Zugang
zu Mediendiensten vermittelt, darf anderen Anbietern, deren Dienste der
Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung
erforderlich sind.
(4) Hat der Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung
des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung
des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter
von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen,
es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 16 Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem
Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter von Mediendiensten
einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch
zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung
im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach §
34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener
Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen,
Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung
oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten
zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen
zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet
und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen
beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden,
zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach
Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert
werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Anbieters
durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt wurde
oder aus den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung mitgewirkt haben, oder
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von
Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger
Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem
Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt
Absatz 2 entsprechend.
§ 17 Datenschutz-Audit
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter
von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen
durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten
sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren
Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die
Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
IV. Abschnitt Aufsicht
§ 18 Aufsicht
(1) Die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde
überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach §
8 und § 9 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen
des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen
für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§
12 bis 16. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht
bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz
1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit
Ausnahme der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 10, 12 bis 16 fest,
trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen
gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen
und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn
die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots
für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf
nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann.
Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf
bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen
nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchführbar
oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung
von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten
nach § 5 Abs. 3 gerichtet werden, sofern der Anbieter unter Wahrung
des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes
von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich
und zumutbar ist.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für
den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der
Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus
Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde
des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz,
. Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt
hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung
hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht
gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 19 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf
der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Mediendienste ohne die nach §
6 Abs. 1 und 2 erforderliche Kennzeichnung anbietet,
2. Mediendienste entgegen § 8 Abs.
1 Nr. 1, 2 oder 4 anbietet, die wegen Verstoßes gegen §§
130,
131
oder 184
StGB unzulässig sind,
3. Mediendienste entgegen § 8 Abs.
1 Nr. 3 oder 5 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung oder wegen
ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer
zu gefährden, unzulässig sind,
4. Mediendienste entgegen § 8 Abs.
1 Nr. 6 anbietet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die
sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt
sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen
und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes
berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
5 . Mediendienste nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen
§
8 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise
Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen
üblicherweise nicht wahrnehmen,
6. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr.
4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische
Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen §
8 Abs. 3 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem
Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
7. entgegen § 8 Abs. 4 einen Jugendbeauftragten
nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
8. entgegen § 12 Abs. 4 die Erbringung
von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung für andere Zwecke abhängig macht,
9. den Nutzer nicht nach Maßgabe des §
12 Abs. 6 Satz 1 und 2 unterrichtet,
10. entgegen § 12 Abs. 8 die
Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten
Einwilligung nicht beachtet,
11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1
die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung nicht anonym
oder unter Pseudonym ermöglicht,
12. die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis
4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
13. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2
unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
14. personenbezogene Daten entgegen §
14 und § 15 Abs. 1 bis 3 erhebt,
verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
15. entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
ein Angebot nicht sperrt,
16. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 3
Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
V. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 21 Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem
der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung
kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu
diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher
Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die
Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt
das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt,
jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis
binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 22 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Dritten Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vom
26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "sowie Fernsehtext" gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste im Sinne von
§ 2 des Mediendienste-Staatsvertrages; § 20 Abs. 2 dieses Staatsvertrages
bleibt unberührt."
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind bis zum
31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der
Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt,
daß Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich
des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird §
2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag
vom 31. August 1991 außer Kraft.
Hinweise und Vorschläge an:
Haftungsauschluss der IWGA
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