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Was ist eine Unterlassungserklärung?

Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich derjenige, der sie abgibt, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Praktisch relevant ist die Unterlassungs- bzw. Unterwerfungserklärung im Wettbewerbsrecht: Der Konkurrent wird aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt. Er muss nun, um eine Klage abzuwenden, eine in der Regel strafbewehrte Erklärung abgeben, in der er sich dazu verpflichtet, den abgemahnten Wettbewerbsverstoß künftig zu unterlassen. Grundsätzlich ist die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner abzugeben. Der Erklärung muss nicht zwingend ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegen. Ist das nicht der Fall, kann sie als abstraktes Schuldanerkenntnis auch eine eigenständige Verpflichtung begründen.

So sieht eine typische Unterlassungserklärung aus

Nehmen wir einfach einmal an, die (fiktive) Firma "Bösewicht oHG" versendete an potentielle Kunden der (fiktiven) Firma "Willi Harmlos GmbH" (angebliche) Spam-eMails, dann könnte die (fiktive) Firma "Willi Harmlos GmbH" eine Unterlassungserklärung wegen Verstoss gegen § 1 UWG in Anspruch nehmen, wenn diese mit der (fiktiven) Firma "Bösewicht oHG" direkt im Wettbewerb steht. - Eine diesen Anspruch abdeckende Unterlassungserklärung kann dann beispielsweise so aussehen:

Hiermit verpflichtet sich die Firma Bösewicht oHG
gegenüber der Firma Willi Harmlos GmbH
zu folgender Unterlassung:

Die Firma Bösewicht oHG wird es unterlassen, Werbung durch Versenden
von eMails zu betreiben,  es sei denn,  die Empfänger haben in diese 
Form der Werbung  nachweislich eingewilligt  oder ihr Einverständnis 
kann zumindest vermutet werden, weil sie mit der Firma Bösewicht oHG
bereits in einer Geschäftsverbindung stehen.

Für jeden Fall  der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend übernommene 
Pflicht verpflichtet sich die Firma  Bösewicht oHG zur Zahlung einer
Vertrags-Strafe in Höhe von  10.000 Euro  an die Willi Harmlos GmbH.

 Unterschrift
 Geschäftsführer der Firma Bösewicht oHG

 

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Dienstag, 19. März 2024                                         © 2000-2024 IWGA - Webdesigner gegen den Abmahnwahn

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