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Vertragsschluss und AGB im Internet

Vertragsabschluss

Für Geschäftsabschlüsse über das Internet gilt nichts grundsätzlich anderes als bei herkömmlichen Verträgen. Auch im Netz kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Die Präsentation von Waren im Internet zum Zwecke des Verkaufs stellt nach herrschender Meinung wie der Katalog eines Versandhandels noch kein rechtswirksames Angebot dar. Vielmehr soll dadurch nur der Internetteilnehmer zur Abgabe eines solchen aufgefordert werden. Erweckt jedoch die Präsentation den Eindruck, der Kunde schliesse allein schon durch einen (weiteren) Mausklick einen Vertrag, so ist die Warenpräsentation ausnahmsweise bereits als Angebot anzusehen.

In der Regel will jedoch der Verkäufer nach Eingang einer Bestellung erst die Lieferfähigkeit und/oder die Bonität des Kunden überprüfen, bevor er sich vertraglich binden will. Zum Vertragsschluss wird es daher in der Regel erst dann kommen, wenn der Verkäufer das Kaufangebot ausdrücklich (meist per eMail) annimmt oder (stillschweigend) die Ware liefert.

Angebot und Annahme sind so genannte empfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem anderen zugehen müssen. Hier kann es gerade bei der elektronischen Übermittlung zu Problemen kommen. Dabei gilt jedoch ebenfalls der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der einen Vertragsschluss behauptet, dies beweisen muss. Auch für die Anfechtung von Verträgen wegen Irrtums (z. B. Vertippen oder Anklicken eines falschen Feldes) gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wie bei herkömmlichen Rechtsgeschäften hat der gewerbliche Anbieter ein besonderes Interesse daran, seine AGB zum Bestandteil des Vertrages zu machen. Dies setzt voraus, dass der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf seine Vertragsbedingungen hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 2 AGBG). Auf einer Internetseite sind die Vertragsbedingungen in der Regel durch Anklicken eines entsprechenden Buttons aufrufbar. Dieser muss so angeordnet und gestaltet sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Der Aufruf muss vor Absendung der Bestellung möglich sein. Der bislang eher dünn gesäten Rechtsprechung zu Online-AGB kann wohl entnommen werden, dass auf dem Bildschirm angezeigte AGB eine zumutbare Länge nicht überschreiten dürfen. Muss sich der Kunde erst durch einen seitenlangen Text "scrollen, sind die AGB sicherlich nicht wirksam zum Vertragsbestandteil geworden.

Zu zahlreichen Einzelproblemen stehen noch höchstrichterliche Entscheidungen aus, über die sich insbesondere gewerbliche Internetanbieter regelmässig informieren sollten.
 


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