Das deutsche UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
vom 3. Juli 2004
BGBl. Teil I/2004, Nr. 32 vom 7.7.2004, S. 1414 ff.
In Kraft getreten am 8. Juli 2004
in der Fassung der Änderungen
durch Artikel 165 des "Ersten Gesetzes über die Bereinigung
von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der
Justiz" vom 19. April 2006, in Kraft ab 25.4.2006 (BGBl. I/2006,
S. 866 (887) - § 15 Abs. 12 eingefügt)
durch Artikel 4 Abs. 22 des "Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung
der Aufgaben des Bundesamts für Justiz" vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I/2006, S. 3171 (3174); in Kraft ab 1.1.2007 - Abs. 5 in
§
10 neu gefasst)
durch Artikel 5 des "Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze
bei innergemeinschaftlichen Verstößen" vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I/2006, S. 3367 (2374)); in Kraft ab 29.12.2006 - Zusatz
in § 8 Abs. 5 Satz 2
und durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb" vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I/2008,
Nr. 64 vom 29.12.2008, S. 2949 ff.); in Kraft ab 30.12.2008
[Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über
unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie
84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie
über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. EG Nr. L 149 S. 22)]
Inhalt
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Zweck des Gesetzes
§ 2: Definitionen
§ 3: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
§ 4: Beispiele unlauterer geschäftlicher
Handlungen
§ 5: Irreführende geschäftliche Handlungen
§ 5a: Irreführung durch Unterlassen
§ 6: Vergleichende Werbung
§ 7: Unzumutbare Belästigungen
Kapitel 2: Rechtsfolgen
§ 8: Beseitigung und Unterlassung
§ 9: Schadensersatz
§ 10: Gewinnabschöpfung
§ 11: Verjährung
Kapitel 3: Verfahrensvorschriften
§ 12: Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertmin...
§ 13: Sachliche Zuständigkeit
§ 14: Örtliche Zuständigkeit
§ 15: Einigungsstellen
Kapitel 4: Strafvorschriften
§ 16: Strafbare Werbung
§ 17: Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 18: Verwertung von Vorlagen
§ 19: Verleitung und Erbieten zum Verrat
Kapitel 5: Schlussbestimmungen
§ 20: Änderung anderer Rechtsvorschriften
§ 21: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 22: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang
[Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur
Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung
zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 S.
18) sowie Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(ABl. EG Nr. L 201 S. 37).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18),
sind beachtet worden.]
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und
Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen
Handlungen. [Satz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft
ab 30.12.2008] Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit
an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 2
Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
-
"geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten
des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss,
das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder
Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines
Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt;
als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte
und Verpflichtungen; [Pkt. 1 neu gefasst durch Gesetz vom 22.12.2008,
in Kraft ab 30.12.2008]
-
"Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen,
die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig
sind;
-
"Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern
als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis steht;
-
"Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl
von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt
nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über
ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet
werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer
oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
-
"Verhaltenskodex" Vereinbarungen oder Vorschriften über das
Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige
oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass
sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften
ergeben; [Pkt. 5 neu eingefügt durch Gesetz vom 22.12.2008, in
Kraft ab 30.12.2008]
-
"Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person, die
geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen
oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen
oder Auftrag einer solchen Person handelt; [Pkt. 6 neu eingefügt
durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft ab 30.12.2008]
-
"fachliche Sorgfalt" der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt,
von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn
in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu
und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.
[Pkt. 7 neu eingefügt durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft ab
30.12.2008]
(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend. [Abs. 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22.12.2008,
in Kraft ab 30.12.2008]
§ 3
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
[§ 3 neu gefasst durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft ab 30.12.2008]
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig,
wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder
sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern
sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer
geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit
des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar
zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung
zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist
auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche
Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches
Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen
Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen,
Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und
eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn
für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche
Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten
geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
§ 4
Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
[Überschrift neu gefasst und geändert durch Gesetz vom 22.12.2008,
in Kraft ab 30.12.2008]
Unlauter handelt insbesondere, wer
-
geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit
der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von
Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen
unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
-
geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder
körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit,
die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern
auszunutzen;
-
den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
-
bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben
oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar
und eindeutig angibt;
-
bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen
nicht klar und eindeutig angibt;
-
die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel
von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel
ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
-
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen
oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt
oder verunglimpft;
-
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers
oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des
Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern
die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche
Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung
an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter,
wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
-
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder
Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche
Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung
unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen
unredlich erlangt hat;
-
Mitbewerber gezielt behindert;
-
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 5
Irreführende geschäftliche Handlungen
[Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft
ab 30.12.2008]
(1) [Abs. 1 neu gefasst durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft
ab 30.12.2008] Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche
Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend,
wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung
geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
-
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit,
Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör,
Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit,
Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren,
geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende
Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests
der Waren oder Dienstleistungen;
-
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils,
den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen,
unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
-
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität,
Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums,
den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften
oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für
die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
-
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem
Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der
Waren oder Dienstleistungen beziehen;
-
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder
einer Reparatur;
-
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich
verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist oder
-
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen
oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(2) [Abs. 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft
ab 30.12.2008] Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend,
wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen
einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit
einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen
Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen
vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen,
die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung
eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen
kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum
der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der
mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5) [Aufgehoben durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft ab 30.12.2008]
§ 5a
Irreführung durch Unterlassen
[Neu eingefügt durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft ab 30.12.2008]
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend
ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche
Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens
zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von
Verbrauchern im Sinne des §3 Abs. 2 dadurch beeinflusst,
dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung
aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels
wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren
Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen
Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft
abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im
Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen
ergeben:
-
alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und
dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
-
die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität
und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
-
der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund
der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet
werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen
Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese
Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass
solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
-
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang
mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt
abweichen und
-
das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen,
die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder
nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien
für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing
nicht vorenthalten werden dürfen.
§ 6
Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder
mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen
Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) [Geändert durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft ab
30.12.2008] Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
-
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf
oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
-
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare
und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen
bezogen ist,
-
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen
dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen
Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen
führt,
-
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
-
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft oder
-
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter
einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung
darstellt.
(3) [Aufgehoben durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft ab 30.12.2008]
§ 7
Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer
in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt
insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene
Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. [Abs. 1 neu gefasst
durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft ab 30.12.2008]
(2) [Abs. 2 neu gefasst durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft
ab 30.12.2008] Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
-
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten,
für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation,
durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er
dies erkennbar nicht wünscht;
-
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne
dessen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer
ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;
-
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes
oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung
des Adressaten vorliegt oder
-
bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders,
in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder
verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist,
an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten
richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten
nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung
bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen,
wenn
-
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung
von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
-
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche
Waren oder Dienstleistungen verwendet,
-
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
-
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich
darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen
kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach
den Basistarifen entstehen.
Kapitel 2
Rechtsfolgen
§ 8
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder §
7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung
und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige
Zuwiderhandlung gegen § 3 oder §
7 droht. [Abs. 1 geändert durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft
ab 30.12.2008]
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem
Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch
und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
-
jedem Mitbewerber;
-
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen
und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
-
qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem
Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel
4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
-
den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche
ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend,
dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und
3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß
§
8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß
§
8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten
und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes
geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8
bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das
Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall
des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor. [Beisatz eingefügt
ab 29.12.2006]
§ 9
Schadensersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach §
3 oder § 7 unzulässige geschäftliche
Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. [Satz 1 geändert durch Gesetz vom 22.12.2008,
in Kraft ab 30.12.2008] Gegen verantwortliche Personen von periodischen
Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen
Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
§ 10
Gewinnabschöpfung
(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder
§
7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch
zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung
eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns
an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. [Abs. 1 geändert
durch Gesetz vom 22.12.2008, in Kraft ab 30.12.2008]
(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner
auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat.
Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs
nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes
dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen
Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten
die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des
Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft
zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes
Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen
Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen
können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt
abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) [Neu ab 1.1.2007] Zuständige Stelle im Sinne
der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.
§ 11
Verjährung
(1) Die Ansprüche aus §§ 8, 9
und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
-
der Anspruch entstanden ist und
-
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht
auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von
ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden
Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht
auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von
der Entstehung an.
Kapitel 3
Verfahrensvorschriften
§ 12
Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche
auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die
Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben
worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen,
das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt
zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der
Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von
ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch
gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche
nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen,
wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung
einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts
ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
§ 13
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte
ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht
für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege
in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 14
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige
berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz
hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer
Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem
nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen
ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach §
8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder
eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen
Wohnsitz hat.
§ 15
Einigungsstellen
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person,
die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden
im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs.
3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte
Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig,
sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende
Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden
Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall
aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste
berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für
die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle
sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer
für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen
werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher
betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache
mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung
des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist
§
14 entsprechend anzuwenden.
(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche
Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende
Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die
Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des
Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige
Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen
fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben.
Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen
Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung
dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandeskommens
von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt
haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der
Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung
statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten
Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für
unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung
in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich
nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist,
von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies
den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten
Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden,
so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen
Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung
eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung
nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden.
Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst
nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf
Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung
des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu
erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen,
über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie-
und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis
6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), und über die Vollstreckung
von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen
durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen
sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen
Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz
2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt
werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik erworben hat. [Abs. 12 eingefügt durch
Gesetz vom 19.4.2006]
Kapitel 4
Strafvorschriften
§ 16
Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher
zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen
zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von
einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss
gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser
Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer
Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 17
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer
des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs,
aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber
des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus
Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen,
-
sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses
oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
-
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz
1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung
nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert
hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
-
gewerbsmäßig handelt,
-
bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet
werden soll, oder
-
eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18
Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen
oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen,
Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt
verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 19
Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu
bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder
§
18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder
aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen
annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach den §
17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
§ 20
Änderungen anderer Rechtsvorschriften
(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom
29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
-
In Absatz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch die Angabe
"§ 8 Abs. 3" ersetzt.
-
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 852 Abs. 2" durch die
Angabe "§ 203" ersetzt.
(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme
der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft
nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist" gestrichen.
(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl.
I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe "§§
4, 6c, 15, 17, 18 und 20" durch die Angabe "§§ 16 bis
19" ersetzt.
(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
wird wie folgt geändert:
-
In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen,
und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern
angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter
Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft,
die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist,
den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;".
-
In § 5 wird die Angabe "die §§ 23a, 23b und 25" durch
die Angabe "§ 12 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.
-
In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort "verwendet" die
Wörter "oder empfohlen" und in Nummer 3 nach dem Wort "Verwendung"
die Wörter "oder Empfehlung" eingefügt.
-
In § 12 wird die Angabe "§ 27a" durch die Angabe "§
15" ersetzt.
-
In § 13a Satz 2 ist die Angabe "§ 13 Abs. 7" durch die
Angabe "§ 8 Abs. 5 Satz 1" zu ersetzen.
(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3082; 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel
4 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:
-
In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird
die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch die Angabe "§ 8 Abs.
3" ersetzt.
-
In § 141 wird die Angabe "§ 24" durch die Angabe "§
14" ersetzt.
(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3007) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 13 Abs.
2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und
4" ersetzt.
(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
-
In Absatz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2" durch die Angabe
"§ 8 Abs. 3" ersetzt.
-
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 852 Abs. 2" durch die
Angabe "§ 203" ersetzt.
(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli
2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe "§ 13 Abs. 7"
durch die Angabe "§ 8 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:
-
§ 1 wird wie folgt geändert:
-
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "unabhängig von
einer Rabattgewährung" gestrichen.
-
In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 2" durch
die Angabe "§ 1 Abs. 3" ersetzt.
-
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 1 Abs. 4)" durch
die Angabe "(§ 1 Abs. 5)" ersetzt.
-
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
"(4) Kann in Gaststätten- und Beherbungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage
benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder
je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben."
-
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf
individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich
begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe."
b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4
werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.
-
§ 11 wird aufgehoben.
§ 21
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort
genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2850), außer Kraft.
Anhang
(zu § 3
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des §
3 Abs. 3 sind
-
die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes
zu gehören;
-
die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem
ohne die erforderliche Genehmigung;
-
die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen
oder anderen Stelle gebilligt;
-
die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche
Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen
oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder
die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung
oder Genehmigung werde entsprochen;
-
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a
Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber
aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat,
er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen
für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten
Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist
die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer,
die Angemessenheit nachzuweisen;
-
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a
Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht,
stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes
vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich
weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung
innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
-
die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein
oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum
verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat,
sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
-
Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der
die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden
sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des
Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt
nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber
aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der
ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
-
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine
Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
-
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich
bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
-
der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken
der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem
Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig
ergibt (als Information getarnte Werbung);
-
unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die
persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für
den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene
Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
-
Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung
eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht,
über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung
zu täuschen;
-
die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems
zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich
durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne
eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
-
die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft
aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
-
die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen
sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
-
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der
Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder
werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen
Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich
nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder
sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der
Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
-
die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten,
Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
-
eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen,
um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger
günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen
oder in Anspruch zu nehmen;
-
das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in
Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben
werden;
-
das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst",
"kostenfrei"
oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies
gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das
Waren- oder Dienstleitungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung
der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
-
die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung,
wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware
oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
-
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der
Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts,
Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
-
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei
im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung
ein Kundendienst verfügbar;
-
das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten
nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
-
bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer
Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren,
es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer
vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
-
Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner
vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten
werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage
von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich
sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch
nicht beantwortet werden;
-
die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst
die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch
zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
-
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen
oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter
Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse
im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und
die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt
des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder
Dienstleistung nicht abnehme.
Stand: 01/2009
Hinweise und Vorschläge an:
Haftungsauschluss der IWGA
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