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Disclaimer: Keine Haftung bei Distanzierung?

Gibt man bei Google die Suchwortfolgen "Mit dem Urteil vom 12 Mai" oder "312 O 85/98" ein, so erhält man jeweils ungefähr 650.000 Treffer. Dieses Ergebnis verdeutlicht etwa, wie groß das Mißverständnis von Webmastern und anderen "Homepagebesitzern" ist, wie man sich durch ein einfaches "Zauberwort" von der Verantwortlichkeit für Links befreien kann. Fast immer heißt das Zauberwort "Disclaimer". Und fast immer hat sie folgenden oder ähnlichen Wortlaut:

"Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass
man  durch  die  Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite
ggf.  mit  zu  verantworten  hat.  Dies  kann  - so das LG - nur dadurch
verhindert  werden,  dass  man  sich  ausdruecklich von ... ... ... ..."


Um es gleich ganz deutlich zu sagen: ein solcher Disclaimer ist nicht nur völlig unwirksam, er kann im Falle eines Rechtsstreites sogar so ausgelegt werden, dass die Distanzierung nur "pro forma" erfolgt. Wer meint, sich mit einer solchen Haftungsfreizeichnung vor einer Abmahnung schützen zu können, kann sich stattdessen auch eine Hasenpfote um den Hals hängen oder Kerzen ins Fester stellen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg braucht dafür nicht herhalten. Es ist ergangen, als für Links eine andere Rechtslage galt als heute. Und es verlangt eine ernsthafte und konkrete Distanzierung - gerade keinen formelhaften Disclaimer. Besondere Ironie: in dem konkreten Fall lag genau eine solche allgemeine Distanzierung vor. Geholfen hat es bekanntlich nicht.

Heute ist die Rechtslage eigentlich recht eindeutig: Wenn man bewußt auf einen rechtswidrigen Inhalt einen Link setzt und damit zur Verbreitung beiträgt, kann man dafür auch haftbar gemacht werden und zwar zivilrechtlich (Abmahnung, Schadensersatz, etc.) als auch strafrechtlich. Wenn man einen Link setzt: "Die neuesten Madonna-Songs zum Download", kann man sich anschließend so oft distanzieren wie man will, man wirkt an einer Urheberrechtsverletzung mit. Umgekehrt kann sich aus den Umständen im Einzelfall ergeben, dass dem, der den Link setzt gerade nicht daran gelegen ist, dass der Inhalt verbreitet wird. Wenn der Sektenbeauftragte einer Kirche einen Link auf eine Satanistenseite setzt, ist jedem klar, dass er damit nicht zur Verbreitung des Satanismus beitragen, sondern ein abschreckendes Beispiel setzen will.

Wenn man also Links setzt hilft nur, sich den Inhalt anzusehen, auf den man verweist. Erscheint dieser rechtswidrig, setzt man den Link nicht. Wenn man den Link unbedingt braucht, stellt man dar, warum, und warnt (ernsthaft !) vor dem Inhalt. Dabei sollte man sich dann allerdings schon juristisch beraten lassen. Es dürfte nur ausnahmsweise zulässig sein.

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn der Link auf einen einwandfreien Inhalt verwies, als er gesetzt wurde und anschließend wird dieser Inhalt so geändert, dass er rechtswidrig ist. In diesem Fall hat man sich beim Setzen des Links rechtmäßig verhalten. Man ist nicht verpflichtet, seine Links regelmäßig zu kontrollieren. Allerdings sollte man dokumentieren, welchen Inhalt die Seite hatte, als man den Link gesetzt hat. Glücklich ist, wer dem Staatsanwalt den Ausdruck vorlegen kann: der Google-Cache ist vielleicht schon leer.

Wer jetzt noch einen Disclaimer auf seine Homepage setzen will, um die Haftung für Links zu begrenzen, kann den folgenden Musterdisclaimer verwenden. Er schadet nicht und zeigt immerhin, dass man sich mit der Frage der Linkhaftung auseinandergesetzt hat:


"Diese  Website  enthaelt  Links (Verweise) auf externe Seiten. Wenn Sie
diese Links anklicken, verlassen sie das Angebot dieser Website. Auf die
Gestaltung  der Inhalte, die Sie dort finden, haben wir keinen Einfluss.
Wir  haben die Seiten, auf die wir Links gesetzt haben, zwar sorgfaeltig
auf  etwaige  rechtswidrige  Inhalte  durchgesehen,  koennen  aber weder
ausschliessen,  dass  wir  dabei  etwas uebersehen haben, noch, dass die
Seiten  nachtraeglich  geaendert  wurden.  Wenn Sie hinter einem unserer
Links  rechtswidrige  Inhalte  finden,  informieren  Sie  bitte  unseren
Webmaster."

···> Download Musterdisclaimer


Ergänzend sollte man deutlich machen, welche Links zu externen Seiten führen. Dies kann durch einen entsprechenden Mouseover-Text oder die grafische Gestaltung geschehen. Man sollte es vermeiden, durch sogenanntes Inline-Linking, also das Öffnen der fremden Seite in einem eigenen Frameset, den Eindruck zu erwecken, der fremde Inhalt gehöre zu der eigenen Seite. Das ist auch urheberrechtlich problematisch.

Wenn Sie ein Gästebuch oder ein Forum betreiben, sind Sie - jedenfalls nach überwiegender Auffassung, verlassen kann man sich darauf im Moment noch nicht - nicht verpflichtet, allen Links nachzugehen und die Inhalte zu kontrollieren. Haben Sie allerdings hinter einem Link etwas Rechtswidriges entdeckt oder sind darauf hingewiesen worden, müssen Sie den Eintrag oder den Link sofort löschen. Sie können Ihren Disclaimer dann wie folgt ergänzen:


"Links  und  Eintraege  in  unserem  Gaestebuch  stammen  nicht von uns,
sondern  von  Besuchern  unserer  Website. Bitte informieren Sie unseren
Webmaster,  wenn  Sie  einen  Link oder Eintrag finden, der rechtlich zu
beanstanden ist."

Damit bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie ernsthaft um ein "sauberes" Gästebuch bemüht sind. Dazu, ob das Gästebuch von Ihnen kontrolliert wird, würde ich mich überhaupt nicht äußern, solange es dazu noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Gleichwohl empfiehlt es sich, regelmäßig Kontrollen durchzuführen: Tue Gutes und rede nicht darüber.

Das hier zur Haftung für Links Gesagte gilt auch für alle anderen Disclaimer. Ein rechtswidriges Angebot wird durch eine Haftungsfreizeichnung nicht rechtmäßig. Gleichgültig, ob es um die vollständige Anbieterkennzeichnung oder um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausgestaltung eines Internet-Shops geht. Hier kann ein individueller und kompetent  formulierter Disclaimer helfen, Mißverständnisse zu vermeiden. Entscheidend ist, dass das Angebot selbst den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wenn darüber Zweifel bestehen, sollte ein mit der Materie vertrauter Anwalt hinzugezogen werden. Inzwischen bieten ein ganze Reihe von Anwälten die Durchsicht einer Website zu vorher vereinbarten Pauschalpreisen an. Mindestens bei gewerblichen Angeboten ist eine solche Prüfung sicher empfehlenswert; und: im Zweifel günstiger als ein Prozeß.

Spezialisierte Anwälte finden Sie in der Rubrik "Rechtsanwälte" bei www.iwga.de", bei www.domain-anwalt.de oder  im ODP
 

Dr. Gerhard Michael
HÜLSEN MICHAEL HAUSCHKE Rechtsanwälte Partnerschaft, Berlin

 
Dr. Michael ist Rechtsanwalt in Berlin und Lehrbeauftragter an der Technischen Fachhochschule in Wildau. Er berät und vertritt Unternehmen und Betroffene von Abmahnungen in Wettbewerbs- und Domainstreitigkeiten.
 
 

Hinweise und Vorschläge an:

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Dienstag, 19. März 2024                                         © 2000-2024 IWGA - Webdesigner gegen den Abmahnwahn

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